Bundestag verabschiedet Notfallreform: Digitale Vernetzung von 112 und 116117 sowie neue Versorgungsstrukturen
Mindverse News
KI-gestützt erstellt 5 Quellen Originalmeldung: heise.de Arbeitsweise
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundestag hat die Reform der Notfallversorgung mit den Stimmen von Union, SPD und Grünen beschlossen; der Bundesrat berät abschließend am 20. November über das Einspruchsgesetz [1].
- Die Rettungsleitstellen (112) und die zu Akutleitstellen ausgebauten Stellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (116117) werden digital zu einem Gesundheitsleitsystem mit einheitlicher Ersteinschätzung vernetzt [1, 2, 4].
- An ausgewählten Krankenhäusern entstehen flächendeckend Integrierte Notfallzentren (INZ), die für 98 Prozent der Bevölkerung innerhalb von 30 Autominuten erreichbar sein sollen [1, 2].
- Die medizinische Notfallrettung wird im Sozialgesetzbuch V vom bloßen Fahrkostenersatz zur eigenständigen Sachleistung aufgewertet, sodass auch Behandlungen durch Notfallsanitäter vor Ort ohne Krankenhaustransport vergütet werden [1, 2, 5].
- Für die Digitalisierung der Notfallrettung fließen über fünf Jahre 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität, während die Union langfristig Einsparungen von 1,2 Milliarden Euro jährlich erwartet [1, 2, 4].
- Mit dem Gesetz verabschiedete das Parlament zugleich Korrekturen am GKV-Sparpaket, darunter 550 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr für Kliniken sowie Verbesserungen für Hausärzte, Kinderärzte und Psychotherapeuten [1].
- Ärzteverbände, Kassenärztliche Vereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft äußern erhebliche Kritik an der Finanzierung, dem Personalbedarf für 24/7-Dienste und der praktischen Umsetzbarkeit [1, 5].
// Inhalt · 8 Abschnitte
- Parlamentarischer Beschluss und Zielsetzung der Notfallreform
- Das digitale Gesundheitsleitsystem: Verzahnung von 112 und 116117
- Technische Architektur: Telematikinfrastruktur, ePA, KI und Schnittstellenstandards
- Integrierte Notfallzentren (INZ) als zentrale Knotenpunkte an Kliniken
- Paradigmenwechsel im Rettungsdienst: Verankerung als SGB-V-Sachleistung
- Finanzierungsarchitektur und Korrekturen am GKV-Sparpaket
- Kritik von Verbänden und Leistungserbringern: Personal und Finanzierung im Fokus
- Strategische Einordnung für Krankenhausträger, Praxen und IT-Verantwortliche
- Quellen
Parlamentarischer Beschluss und Zielsetzung der Notfallreform
Der Deutsche Bundestag hat die umfassende Reform der Notfallversorgung verabschiedet [1]. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung stimmten die Fraktionen von Union, SPD und Grünen, während sich die Abgeordneten der AfD und der Linken enthielten [1]. Dem parlamentarischen Beschluss war am 22. April 2026 die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Bundeskabinett vorausgegangen [2, 5]. Da das Gesetz als sogenanntes Einspruchsgesetz ausgestaltet ist, bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrats, wenngleich die Bundesländer die Möglichkeit haben, den Vermittlungsausschuss anzurufen [1]. Die abschließende Beratung in der Länderkammer ist für den 20. November angesetzt [1]. Im Zuge des Kabinettsbeschlusses vom Frühjahr war ein Inkrafttreten der Neuregelungen für das Jahr 2027 in Aussicht gestellt worden [5].
Im Zentrum des Gesetzespakets steht eine verbindlichere und digital gestützte Steuerung von Patientinnen und Patienten durch das Gesundheitswesen [1, 2, 5]. Hintergrund ist die strukturelle Überlastung der stationären Notaufnahmen sowie der Rettungsdienste durch Fälle, die medizinisch keine akute Notfallbehandlung im Krankenhaus erfordern [1, 2, 5]. Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) verwies im Rahmen der Verabschiedung auf Einschätzungen von Notfallmedizinern, wonach rund ein Drittel der Hilfesuchenden in den Kliniknotaufnahmen keinen akuten Notfall darstellt [1]. Linnemann würdigte dabei ausdrücklich die Vorarbeiten seiner Amtsvorgänger Jens Spahn (CDU) und Karl Lauterbach (SPD), welche die Reform bereits in früheren Phasen angestoßen hatten [1, 3].
Durch die gezielte Vermeidung unnötiger Rettungswagentransporte und Fehlbehandlungen in den Krankenhausambulanzen kalkuliert die Unionsfraktion langfristig mit einem Einsparpotenzial von 1,2 Milliarden Euro pro Jahr [1]. Der CSU-Gesundheitspolitiker Prof. Hans Theiss stufte das Gesetzeswerk als „Quantensprung“ ein und betonte, die verlässliche Sicherung der Notfallversorgung bilde sowohl in Großstädten als auch in dünn besiedelten Regionen, im Bergland und auf Inseln das Fundament des gesellschaftlichen Urvertrauens in das Gesundheitssystem [1]. Für Sie als Verantwortliche in Kliniken, Rettungsdiensten, Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) oder im Bereich der Gesundheits-IT bedeutet der Beschluss tiefgreifende organisatorische und technische Anpassungen an den Schnittstellen zwischen ambulanter, stationärer und rettungsdienstlicher Versorgung [2, 5].
Das digitale Gesundheitsleitsystem: Verzahnung von 112 und 116117
Ein Kernelement der Reform ist die Beseitigung der bisherigen Trennung zwischen den beiden zentralen Rufnummern der Akut- und Notfallversorgung [1, 2, 4]. Bislang agierten die Notrufnummer 112 der Rettungsleitstellen und die Rufnummer 116117 des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen weitgehend ohne dauerhafte und verlässliche digitale Verknüpfung [2, 3]. Dies führte in der Praxis regelmäßig zu Medienbrüchen, Koordinationsproblemen und Verzögerungen, wenn Hilfesuchende aufgrund einer fehlerhaften Selbsteinschätzung die falsche Nummer wählten [2, 3].
Künftig bleiben beide Rufnummern für die Bevölkerung unverändert bestehen, werden jedoch im Hintergrund zu einem gemeinsamen Gesundheitsleitsystem digital vernetzt [1, 2, 4]. Während die 112 weiterhin unmittelbar für lebensbedrohliche Notfälle und schwere gesundheitliche Störungen wie Herzinfarkte oder schwere Unfälle zuständig ist, wird die 116117 von einer primär als Terminservicestelle bekannten Nummer zu einer vollwertigen Akutleitstelle ausgebaut [2, 4, 5]. Diese Akutleitstellen übernehmen künftig die Aufgaben der Akutfallvermittlung von den Terminservicestellen und sind rund um die Uhr erreichbar [2, 3].
Standardisierte Ersteinschätzung und medienbruchfreie Übergabe
Beide Leitstellenstränge arbeiten künftig mit aufeinander abgestimmten, softwaregestützten Ersteinschätzungsverfahren [1, 2, 4]. Auf Basis einer standardisierten Patientenabfrage wird entschieden, welche Versorgungsebene medizinisch geboten ist: die Entsendung eines Rettungswagens, Notarztes oder Hubschraubers, die Vermittlung in eine reguläre Arztpraxis, eine Notdienstpraxis oder die direkte Zuweisung in eine Krankenhausnotaufnahme [1, 2, 4].
Stellt sich während des Gesprächs heraus, dass der jeweils andere Partner des Gesundheitsleitsystems zuständig ist, greifen verbindliche Absprachen zur Fallübernahme [2, 4]. Über eine direkte digitale Verbindung werden sowohl die Anrufenden als auch sämtliche bereits erhobenen Stammdaten und medizinischen Informationen ohne Medienbruch an die andere Leitstelle übermittelt [2, 5]. Hilfesuchende müssen somit weder erneut anrufen noch ihre Angaben ein zweites Mal schildern [2, 5].
Telemedizinische Pflichtangebote und aufsuchender Dienst
Um unnötige Wege in Notdienstpraxen oder Kliniken bereits im Vorfeld abzufangen, gibt das Gesetz bundesweit einheitlich vor, dass viele akute Beschwerden direkt über die Akutleitstelle der 116117 mittels telefonischer oder videobasierter ärztlicher Beratung eingeschätzt und abschließend geklärt werden können [1, 2]. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden gesetzlich verpflichtet, eine solche telemedizinische Beratung sowie in akuten Fällen auch Hausbesuche durchgängig anzubieten [2, 4].
Für diesen aufsuchenden Dienst der KVen schreibt die Reform zwar eine Verfügbarkeit rund um die Uhr vor, begrenzt seinen Einsatz jedoch durch eine klare Kaskadenregelung [2]. Ein Hausbesuch soll durch die Akutleitstelle erst dann vermittelt werden, wenn im konkreten Einzelfall weder eine Steuerung in die vertragsärztliche Regelversorgung noch eine telemedizinische Behandlung oder das Aufsuchen eines Integrierten Notfallzentrums möglich und geeignet sind [2].
Maßnahmen bei Herzkreislauf-Stillstand und Drogen-Frühwarnsystem
Spezifische gesetzliche Vorgaben betreffen zudem zeitkritische Reanimationsszenarien [1, 2]. Alle Rettungsleitstellen der 112 werden gesetzlich verpflichtet, Anrufende bei einem plötzlichen Herzkreislauf-Stillstand bereits am Telefon strukturiert zur Reanimation anzuleiten [2]. Parallel dazu müssen die Leitstellen bundesweit mit smartphonebasierten Ersthelfer-Apps vernetzt werden, um qualifizierte freiwillige Ersthelfer in der unmittelbaren Nachbarschaft des Einsatzortes sofort zu alarmieren [1, 2]. Ergänzend wird ein bundesweit einheitliches Kataster beziehungsweise Register aufgebaut, in dem sämtliche im öffentlichen Raum zugänglichen Defibrillatoren verzeichnet sind, sodass Leitstellen und Ersthelfer unmittelbar darauf zugreifen können [1, 2].
Darüber hinaus führt das Gesetz ein neues Monitoring- und Frühwarnsystem ein [1]. Durch eine strukturierte Datenübermittlung zum missbräuchlichen Konsum von Betäubungsmitteln sowie psychoaktiven Stoffen sollen Behörden und medizinische Akteure in die Lage versetzt werden, aufkommende „Drogenwellen“ frühzeitig zu identifizieren [1].
Technische Architektur: Telematikinfrastruktur, ePA, KI und Schnittstellenstandards
Aus technologischer Perspektive verlangt die Notfallreform eine tiefgreifende Digitalisierung der gesamten Prozesskette vom ersten Notruf bis zur Übergabe in der Klinik oder Praxis [1, 2]. Die Regierungskoalition sieht vor, für die Ersteinschätzung und die anschließende digitale Weitergabe der erhobenen Informationen neben der Telemedizin auch die elektronische Patientenakte (ePA) sowie Verfahren der künstlichen Intelligenz (KI) heranzuziehen [1]. Um dies technisch abzusichern, werden die Strukturen des Rettungsdienstes verbindlich an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden, wodurch unter anderem ein geregelter Zugriff auf die ePA in Notfallsituationen etabliert wird [2].
Ebenso wird die medizinische Notfallrettung technisch verpflichtet, digitale, fallbezogene Übergaben an nachfolgende Leistungserbringer durchzuführen [2]. Dies umfasst die standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten in die aufnehmende Klinik sowie definierte Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung [2]. Um zu verhindern, dass Rettungswagen überlastete oder fachlich ungeeignete Häuser anfahren, wird für alle Leistungserbringer der Notfallrettung zudem die Nutzung eines digitalen Informationssystems verpflichtend, das in Echtzeit die aktuellen Behandlungskapazitäten und verfügbaren Ressourcen der ansteuerbaren Krankenhäuser abbildet [2, 5].
Technologische Vorarbeiten: UCRI-Standard und Matrix-Protokoll
Einen Einblick in die technologische Umsetzung der digitalen Fallweitergabe zwischen 116117 und 112 geben Projekte, die bereits im Vorfeld der finalen Gesetzgebung auf Initiative des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) gestartet wurden [3]. Wie das auf Gesundheitskommunikation spezialisierte Softwareunternehmen Famedly in einer Analyse darlegt, erfolgte der Informationsaustausch zwischen Bereitschaftsdienst und Rettungsdienst in der Vergangenheit häufig noch manuell per Telefon oder über veraltete Technologien wie das Faxgerät [3].
Um eine Echtzeit-Übertragung ohne Informationsverluste und unabhängig vom jeweiligen Softwarehersteller der Leitstellen zu gewährleisten, stützt sich die im Rahmen der ZI-Initiative entwickelte Architektur auf zwei technische Säulen [3]: Erstens definiert der sogenannte UCRI-Standard (Universal Control Room Interface) die einheitliche Datenstruktur der ausgetauschten Einsatz- und Patienteninformationen [3]. Zweitens dient der offene Matrix-Standard – auf dem auch der Spezifikationsrahmen des TI-Messengers der Telematikinfrastruktur beruht – als Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikationskanal zwischen den Leitstellen [3]. Nach Angaben des Anbieters Famedly, der auf Basis seines TI-Messengers eine entsprechende Schnittstelle für Pilot- und Produktivsysteme entwickelt hat, schafft diese identische Protokollbasis die technologische Voraussetzung, um die digitale Fallübergabe gemäß den gesetzlichen Vorgaben nahtlos in die Telematikinfrastruktur zu migrieren und perspektivisch weitere Einrichtungen anzubinden [3].
Integrierte Notfallzentren (INZ) als zentrale Knotenpunkte an Kliniken
Vor Ort wird die sektorenübergreifende Kooperation durch den flächendeckenden Aufbau sogenannter Integrierter Notfallzentren (INZ) an ausgewählten Krankenhausstandorten institutionalisiert [1, 2, 4]. Bislang gab es zwar an vielen Kliniken bereits angesiedelte Notdienstpraxen, jedoch fehlte eine gesetzliche Verpflichtung zur strukturierten Zusammenarbeit [2]. Ein INZ setzt sich künftig verbindlich aus drei digital miteinander vernetzten Einheiten zusammen: der Notaufnahme des Krankenhauses, einer vertragsärztlichen Notdienstpraxis der KV und einer vorgeschalteten zentralen Ersteinschätzungsstelle [2, 4, 5].
In dieser zentralen Ersteinschätzungsstelle findet – perspektivisch ebenfalls über ein standardisiertes, qualifiziertes und digitales Verfahren – die Triage statt, welche die Hilfesuchenden bedarfsgerecht entweder in die stationäre Notaufnahme oder in die ambulante Notdienstpraxis innerhalb des Zentrums weiterleitet [1, 2, 4]. Wichtig für die klinische Praxis: Auch Krankenhäuser, die über kein eigenes INZ verfügen, werden gesetzlich verpflichtet, in ihren Notaufnahmen eine standardisierte Ersteinschätzung des medizinischen Behandlungsbedarfs durchzuführen, um Versicherte bei Bedarf gezielt an ein Krankenhaus mit INZ weitersteuern zu können [2, 5].
Für Bürgerinnen und Bürger gilt weiterhin, dass sie ein INZ in Akutfällen direkt aufsuchen können, wobei jedoch ein vorheriger Anruf unter der 116117 empfohlen wird [2]. Um diese telefonische Vorabsteuerung zu incentivieren, sieht das Konzept vor, dass Patientinnen und Patienten, die vorab die 116117 kontaktiert haben und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, bei gleichgewichtigen Beschwerden im INZ in der Regel schneller behandelt werden als Selbsteinweiser mit gleicher oder geringerer Behandlungsdringlichkeit [2]. Gleichzeitig wird klargestellt, dass das INZ nicht den Hausarzt ersetzt, sondern ausschließlich die zwingend notwendige Erstversorgung leisten darf [2].
- Standortplanung und Erreichbarkeit: Die Festlegung der INZ-Standorte obliegt den Bundesländern nach einheitlichen Kriterien [1]. Zielvorgabe ist, dass 98 Prozent der Bevölkerung ein INZ innerhalb von maximal 30 Autominuten erreichen können [1]. Laut Bundesregierung sollen die Standorte innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes feststehen [4].
- Bundesweite Rahmenvereinbarungen: Um den bürokratischen Aufwand vor Ort zu reduzieren, schließen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband auf Bundesebene Rahmenvereinbarungen über die Grundsätze der Zusammenarbeit [2]. Die lokalen Kooperationspartner müssen diese nur noch konkretisieren, dürfen bei regionalen Besonderheiten aber auch davon abweichen [2].
- Öffnungszeiten und Kooperationspraxen: Während ein INZ grundsätzlich 24 Stunden am Tag geöffnet ist, besetzt die KV die Notdienstpraxis zu gesetzlich definierten Kernzeiten: am Wochenende von 9 bis 21 Uhr, mittwochs und freitags von 14 bis 21 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 18 bis 21 Uhr [2]. Verkürzungen sind vereinbar, sofern eine Öffnung mangels Inanspruchnahme nachweislich unwirtschaftlich ist [2]. Zudem können Kooperationspartner ganz auf eine eigene Notdienstpraxis im INZ verzichten oder Randzeiten abdecken, indem sie zugelassene Vertragsarztpraxen oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ) im unmittelbaren Umkreis als Kooperationspraxen einbinden [2, 5]. Voraussetzung ist eine organisatorische und technische Vernetzung, die eine zeitlich nahtlose, rückverfolgbare und digitale Fallübergabe garantiert; ist keine Praxis geöffnet, übernimmt die Kliniknotaufnahme die ambulante Versorgung [2].
- Pädiatrische Notfallversorgung (KINZ): Wo besonderer Bedarf besteht, können spezielle Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) errichtet werden [2, 4]. Ist dies an einem Standort etwa aus Kapazitätsgründen nicht realisierbar, muss eine telemedizinische Unterstützung des INZ durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sichergestellt werden [2].
- Arzneimittelabgabe im Notdienst: Ärztinnen und Ärzten in den Notdienstpraxen der INZ wird in eng begrenzten Ausnahmefällen gestattet, Arzneimittel sowie apothekenpflichtige Medizinprodukte für den unmittelbaren Akutbedarf direkt abzugeben, sofern eine Versorgung über öffentliche Apotheken nicht ausreichend gewährleistet ist [2, 5].
Paradigmenwechsel im Rettungsdienst: Verankerung als SGB-V-Sachleistung
Eine weitreichende juristische und abrechnungstechnische Zäsur vollzieht die Reform im Bereich der medizinischen Notfallrettung [1, 2, 5]. Im bisherigen Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) war der Rettungsdienst lediglich indirekt als bloßer Fahrkostenersatz abgebildet [2, 5]. Dies hatte zur Folge, dass eine Vergütung durch die Krankenkassen grundsätzlich an einen physischen Transport der Patientin oder des Patienten in ein Krankenhaus gekoppelt war [1, 2]. Wurden Hilfesuchende durch Notfallsanitäter vor Ort adäquat versorgt, ohne dass eine Klinikfahrt notwendig war, entstanden sogenannte „Fehlfahrten“, die regelmäßig zu massiven Rechts- und Kostenstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und den Trägern des Rettungsdienstes (insbesondere den Kommunen) führten [2]. Zudem bestand bei solchen Konflikten über die Kostenübernahme oder bei einseitig festgelegten hoheitlichen Gebühren das Risiko, dass Patientinnen und Patienten selbst mit Kostenforderungen konfrontiert wurden [2].
Mit dem Bundestagsbeschluss wird die medizinische Notfallrettung als eigenständige Leistung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert und unterliegt künftig dem Sachleistungsprinzip der GKV [1, 2, 5]. Der konkretisierte Leistungsanspruch erkennt das medizinische Notfallmanagement, die qualifizierte Versorgung am Einsatzort sowie die fachliche Betreuung während der Fahrt ausdrücklich als Bestandteile der Krankenbehandlung an [2].
Vergütung von Vor-Ort-Behandlungen und neue Vertragsstrukturen
Durch diese rechtliche Aufwertung werden Behandlungen durch Notfallsanitäter am Einsatzort künftig auch dann regulär vergütet, wenn im Anschluss kein Transport in ein Krankenhaus erfolgt [1, 2, 5]. Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, Patientinnen und Patienten bei Bedarf mit dem Rettungsmittel gezielt in eine geeignete Vertragsarztpraxis statt in eine Kliniknotaufnahme zu fahren [2, 5].
Finanziell wird das System von intransparenten hoheitlichen Gebührenbescheiden auf vertragliche Vereinbarungen umgestellt: Die Vergütung der medizinischen Notfallrettung wird künftig in Entgeltverträgen direkt zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen festgelegt [2]. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten der Bundesländer für den Rettungsdienst werden dadurch laut Bundesgesundheitsministerium nicht eingeschränkt [2]. Die Länder behalten die volle Hoheit über die regionale Planung und Organisation, während die Krankenkassen auf dieser Basis Verträge mit den eingeplanten Leistungserbringern schließen [2].
Für die Entwicklung bundesweit einheitlicher Qualitätsstandards und Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung wird zudem die Gremienstruktur angepasst [2]. Das in früheren Überlegungen vorgesehene „Fachgremium Notfallrettung“ wird durch ein beim GKV-Spitzenverband angesiedeltes Gremium ersetzt, in das jedes Bundesland einen stimmberechtigten Vertreter entsenden kann und in welches auch die Verbände und Leistungserbringer eingebunden sind [2].
Finanzierungsarchitektur und Korrekturen am GKV-Sparpaket
Um die umfangreichen Digitalisierungs- und Strukturmaßnahmen zu finanzieren, kombiniert das Gesetz Mittel aus dem Bundeshaushalt beziehungsweise aus Sondervermögen mit Beitragsgeldern der Krankenversicherungen und der Ärzteschaft [1, 2, 4]. Für den Ausbau der digitalen Infrastruktur der Leistungserbringer in der Notfallrettung und die Vernetzung der Leitstellen stellt der Bund über einen Zeitraum von fünf Jahren eine Anschubfinanzierung in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität bereit [2, 4]. Das Bundesgesundheitsministerium begründet diesen Rückgriff auf Steuermittel des Sondervermögens damit, dass auf diese Weise die GKV-Finanzen entlastet werden und die geschaffene Infrastruktur nicht ausschließlich gesetzlich Versicherten zugutekommt [2].
Der strukturelle Ausbau der Rufnummer 116117 zu Akutleitstellen wird hingegen über eine pauschale Vorhaltefinanzierung gedeckt, für welche die gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Mittel paritätisch aufbringen; auch die Private Krankenversicherung (PKV) beteiligt sich an dieser Finanzierung [2].
Nachbesserungen für Kliniken, Arztpraxen und Psychotherapie
Unmittelbar verknüpft mit der Verabschiedung der Notfallreform nutzte die Bundestagsmehrheit das Gesetzgebungsverfahren, um weitreichende Korrekturen am Krankenkassen-Sparpaket (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom vergangenen Sommer vorzunehmen [1]. Der SPD-Gesundheitspolitiker Christos Pantazis betonte in der Debatte, die Koalition steuere genau dort nach, wo Korrekturen notwendig seien [1].
Für den stationären Sektor hob Pantazis hervor, dass den Krankenhäusern zusätzlich 550 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt werden – aufgeteilt in 100 Millionen Euro für Universitätskliniken und 450 Millionen Euro für weitere Krankenhäuser [1]. Im ambulanten Bereich wird eine zuvor beschlossene Kostenregelung zulasten der Haus- und Kinderärzte wieder gestrichen, und Abschläge bei der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) werden abgeschafft [1]. Zudem verbessert das Gesetz die Vergütungsregeln in der psychotherapeutischen Versorgung: Für Kinder und Jugendliche, schwer psychisch erkrankte Menschen sowie dringliche Behandlungsfälle wird eine extrabudgetäre Vergütung eingeführt [1].
Weitere beschlossene Änderungen betreffen die Transparenz und Verwaltung: Gesetzliche Krankenkassen werden doch wieder verpflichtet, ihre Mitglieder bei einer Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags aktiv zu informieren [1]. Gleichzeitig sollen neue ärztliche Terminmeldepflichten die Vermittlung von Behandlungsterminen verbessern [1]. Mehrere Redner der Regierungskoalition verwiesen im Parlament darauf, dass der GKV-Schätzerkreis den rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das kommende Jahr unverändert bei 2,9 Prozent taxiert hatte [1].
Kritik von Verbänden und Leistungserbringern: Personal und Finanzierung im Fokus
Ungeachtet der parlamentarischen Mehrheit und der kurzfristig eingefügten Korrekturen am Sparpaket stößt die Notfallreform bei zentralen Akteuren des Gesundheitswesens auf erheblichen Widerstand [1, 5]. Bereits in der Bundestagsdebatte wurde deutliche Kritik an der ungeklärten Finanzierung des Rettungsdienstes und seiner Vorhaltekosten, am akuten Personalmangel und den belastenden Arbeitsbedingungen der Rettungskräfte sowie an fehlenden ambulanten Anschluss- und Behandlungsterminen geäußert [1]. Auch die mitbeschlossenen Anpassungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – insbesondere bezüglich der Psychotherapie, der sogenannten Hybrid-DRG, der Hilfsmittelversorgung und der Regelungen zu Kinderkranktagen – blieben umstritten [1].
Besonders scharf fällt die Ablehnung aufseiten der Vertragsärzteschaft aus, die den Ausbau der 116117 und die Besetzung der Notdienstpraxen personell und finanziell mittragen muss [2, 5]. Bereits nach dem Kabinettsbeschluss hatte der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Namen aller 17 Landes-KVen erklärt, den Entwurf nicht mitzutragen, da eine tragfähige Strukturfinanzierung, eine klare Kompetenzzuweisung sowie ein realistischer Zeitplan fehlten [5].
In eine ähnliche Richtung argumentiert der Hausärzteverband, der insbesondere die gesetzliche Verpflichtung zu einem rund um die Uhr verfügbaren aufsuchenden Notdienst (24/7-Hausbesuche) sowie einem 24/7-telemedizinischen Dienst für kaum umsetzbar hält [5]. Nach Einschätzung des Verbandes würden genau jene Ärztinnen und Ärzte, die für die Besetzung dieser durchgängigen Notdienststrukturen abgezogen werden müssen, zwangsläufig in der regulären Sprechstundenversorgung der Praxen fehlen [5].
Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) warnt vor zusätzlichen operativen und finanziellen Belastungen für die Kliniken [5]. Sie bemängelt eine aus ihrer Sicht unzureichende Finanzierung der ambulanten Notfallversorgung in den Krankenhäusern und fordert, dass Aufbau und Betrieb der Integrierten Notfallzentren verbindlich durchfinanziert werden müssen [5]. Der GKV-Spitzenverband wiederum begrüßt zwar grundsätzlich das standardisierte digitale Ersteinschätzungsverfahren und bundesweite Vorgaben für die INZ, mahnt jedoch eine konsequente Ausgestaltung in der Praxis an [5].
Strategische Einordnung für Krankenhausträger, Praxen und IT-Verantwortliche
Als analytische Schlussfolgerung aus den verabschiedeten Gesetzesvorgaben ergibt sich für Entscheidungsträger im Gesundheitswesen ein unmittelbarer Handlungsbedarf auf mehreren Ebenen [1, 2, 5]. Sofern das Gesetz nach der abschließenden Bundesratsberatung am 20. November wie geplant in Kraft tritt, beginnt zunächst die sechsmonatige Frist, innerhalb derer die Bundesländer die konkreten Standorte der Integrierten Notfallzentren festlegen müssen [1, 4]. Für Krankenhausträger ist diese Standortentscheidung von hoher strategischer Relevanz: Häuser, die als INZ ausgewiesen werden, müssen räumliche, organisatorische und digitale Schnittstellen mit den KVen oder benachbarten Kooperationspraxen beziehungsweise MVZ aufbauen [2, 5]. Doch auch Kliniken ohne eigenen INZ-Status unterliegen künftig der Pflicht, ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren vorzuhalten, um Patientinnen und Patienten rechtskonform an INZ-Standorte weiterleiten zu können [2, 5].
Für IT-Leitungen in Krankenhäusern, Rettungsdienstträger sowie Hersteller von Krankenhausinformationssystemen (KIS), Praxisverwaltungssystemen (PVS) und Leitstellensoftware verschiebt sich der Fokus von isolierten Insellösungen hin zu verpflichtender Interoperabilität [2, 3, 5]. Die gesetzlich vorgeschriebene Echtzeit-Anzeige verfügbarer Krankenhauskapazitäten, die Anbindung des Rettungsdienstes an die Telematikinfrastruktur einschließlich des Notfallzugriffs auf die ePA sowie die medienbruchfreie Fallübergabe zwischen 112, 116117, INZ und Kooperationspraxen erfordern standardisierte Schnittstellen wie UCRI und TI-konforme Kommunikationsprotokolle [1, 2, 3]. Für Träger des Rettungsdienstes bietet die 225 Millionen Euro umfassende Anschubfinanzierung aus dem Sondervermögen ein wichtiges Zeitfenster, um notwendige Infrastrukturinvestitionen zu tätigen, während parallel die kaufmännische Umstellung von Gebührenordnungen auf verhandelte Entgeltverträge mit den Krankenkassen vorbereitet werden muss [2, 4].
Quellen
- [1] Notfallreform beschlossen: 112 und 116117 werden digital vernetzt | heise online — https://www.heise.de/news/Notfallreform-beschlossen-112-und-116117-werden-digital-vernetzt-11489554.html (abgerufen am 2026-10-15)
- [2] Fragen und Antworten zur Reform der Notfallversorgung | BMG — https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/notfallreform/faq-notfallreform (abgerufen am 2026-10-15)
- [3] Famedly » Neue Notfallreform: Vernetzung von 116117 und 112 — https://www.famedly.com/blog/notfallreform-2024 (abgerufen am 2026-10-15)
- [4] Reform der Notfallversorgung | Bundesregierung — https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-der-notfallversorgung-2413524 (abgerufen am 2026-10-15)
- [5] Notfallreform: Folgen für Praxen und Kliniken — https://www.praktischarzt.de/magazin/notfallreform (abgerufen am 2026-10-15)
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